Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Arthur Lübbermann vertritt Sie im  Ordnungswidrigkeitenrecht. Hierzu gehören im wesentlichen:

Geschwindigkeitsüberschreitungen

Abstandsverstöße, Alkoholfahrten

Bußgeld

Entzug der Fahrerlaubnis

unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Fahrverbot

Geschwindigkeitsüberschreitungen

Parkverstöße

Probezeit und Nachschulung

Rotlichtverstoß

Telefonieren während der Fahrt usw.

 

Das Ordnungswidrigkeitsverfahren beginnt im Regelfall mit der Anhörung zu einem  Verkehrsverstoß; ist die Identität des Fahrers des Bußgeldstelle bekannt, mit einem Bußgeldbescheid.

Auf jeden Fall sollte sofort ein im Verkehrsrecht spezialisierter Rechtsanwalt bzw. ein Fachanwalt für Verkehrsrecht eingeschaltet werden. Ein spezialisierter Anwalt  kennt Ihre Rechte und verfügt über das nötige Know-how als auch die Erfahrung im Umgang mit der Bußgeldstelle und den Gerichten.

Haben Sie bereits einen Bußgeldbescheid erhalten, muss schnell gehandelt werden. Innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Bußgeldscheides muss Einspruch gegen den Bußgeldscheid bei der Bußgeldbehörde eingelegt werden. Wird die Frist versäumt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Eine nachträgliche Wiederaufnahme des Verfahrens ist, von Ausnahmenfällen abgesehen, nicht möglich.

Werden wir in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit von Ihnen mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte beauftragt, wird zunächst von uns Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte genommen. Ein Akteneinsichtsgesuch kann nur über einen Rechtsanwalt beantragt werden.

Aus der Ermittlungsakte ist ersichtlich welche Beweismittel die Behörde hat, wie z.B. Radarmessungen, Zeugenaussagen usw.

Wir überprüfen, ob diese Messungen und Beweise ordnungsgemäß ermittelt wurden und auch verwertbar sind. Nicht selten sind Radarmessungen zur Geschwindigkeitsermittlung nicht verwertbar, da die Messgeräte nicht geeicht und/oder die Geräte nicht ordnungsgemäß aufgebaut bzw. verwendet wurden.

Bei einem Verkehrsverstoß, der zu einem Eintrag im Verkehrszentralregister in Flensburg führt, sollten die rechtlichen Möglichkeiten bzw. die Erfolgsaussichten auf jeden Fall überprüft werden. Die Punkte in Flensburg verjähren grds. nach 2 Jahren, spätestens nach 5 Jahren. Jeder neue Punkt in Flensburg hemmt die Verjährung der bereits bestehenden Punkte. Die 2 Jahresfrist beginnt dann für alle eingetragenen Punkte von Neuem.

Ausnahme: Nach spätestens 5 Jahren werden die jeweiligen Punkte in jedem Fall gelöscht. Durch viele "kleine Punkte" kann über mehrere Monate/Jahre das Punktekonto also auch gefährlich wachsen. Hier sollte frühzeitig durch einen Anwalt gegengesteuert werden.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, wir helfen Ihnen weiter.