Das Verkehrsstrafrecht umfasst insbesondere:

 

Gefährdung des Straßenverkehrs, Eingriffe in den Straßenverkehr, Körperverletzungs- und Tötungshandlungen im Straßenverkehr, Trunkenheitsfahrten, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Unfallflucht und Fahrten ohne Versicherungsschutz.

 

Zur Beurteilung und Einschätzung des richtigen Vorgehens in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit ist zunächst einmal Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen.

Ohne eine Akteneinsicht kann nicht festgestellt werden, ob der gegen den Mandanten erhobene Vorwurf überhaupt gerechtfertigt ist.

Erst nach einer Akteneinsicht macht eine Erklärung zur Sache überhaupt Sinn. Leider führen oft Erklärungen, die Betroffene ohne anwaltliche Beratung und Akteneinsicht abgeben, zu Konsequenzen, die auch durch die nachträgliche Einschaltung eines Anwalts nicht mehr korrigiert werden können.

Das Rechts auf Akteneinsicht ist eine wichtige Waffe bei der Verteidigung der Rechte des Betroffenen.

Die Akteneinsicht erlangt ein Mandant nur über einen Anwalt. Dem  Einzelnen selbst ist die Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft und Straßenverkehrsbehörde verwehrt.

Einen Fehler begeht derjenige Betroffene, der sich ohne die Inanspruchnahme, zumindest einer anwaltlichen Beratung, zur Sache erklärt und diese Erklärung Bestandteil der Ermittlungsakte wird.

Jedes behördliche Anschreiben in einer verkehrsrechtlichen Angelegenheit sollte Anlass genug sein, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der auf Verkehrsrecht spezialisierte Verteidiger wird für den Betroffenen die Verteidigung gegenüber der Behörde anzeigen und sich schützend vor den Mandanten stellen.

Bereits mit dem ersten Anschreiben an die Behörde wird der Verteidiget außerdem die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte fordern. Das weitere Vorgehen richtet sich dann nach dem aus der Ermittlungsakte gewonnenen Wissen.

Nur die frühzeitige Beauftragung eines Verteidigers und der Erkenntnisgewinn aus der Akteneinsicht wird eine sachgerechte und erfolgreiche Verteidigung ermöglichen.

Die Kosten der Verteidigung in Strafsachen werden in der Regel durch die Rechtsschutzversicherungen getragen, solange eine fahrlässige und nicht eine vorsätzliche Begehungsweise vorliegt. Einige Rechtsschutzversicherungen bieten auch Kostenschutz für die Verteidigung bei vorsätzlicher Begehungsweise.

 

Ihr Spezialist für Verkehrsstrafrecht: Fachanwalt für Verkehrsrecht Arthur Lübbermann